Unternehmen müssen Nichtraucher vor Tabakrauch schützen

06.03.2003 07:38 Uhr

Eine neue Arbeitsstättenverordnung verpflichtet die Arbeitgeber, von sich aus Nichtraucher vor Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen.

Die Bundesvereinigung für Gesundheit e.V. , Bonn, weist darauf hin, dass im Oktober vergangenen Jahres eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung zum Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz in Kraft getreten ist. Demnach hat "der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." Der Paragraph 3a legt damit fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, von sich aus Nichtraucher vor jeglicher Belastung durch Zigarettenrauch zu schützen. Es ist nicht mehr wie bisher relevant, ob sich Nichtraucher beschweren oder durch Tabakrauch belästigt oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlen. Die Unternehmen und damit die verantwortlichen Führungskräfte müssen von sich aus tätig werden, sonst verstoßen sie gegen die gesetzlichen Vorschriften, was von der zuständigen Gewerbeaufsicht mit Bußgeldern bestraft werden kann. Hinzu können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche kommen. "Der Schutz des Nichtrauchers betrifft das eigene Büro sowie alle Räume, die er in seinem normalen Arbeitsablauf betreten muss", sagt Michaela Goecke von der BfGe. Dazu gehörten Besprechungsräume, Großraumbüros, Sekretariate und Flure ebenso wie auch Büros von Kollegen und Vorgesetzten. Passivrauchen wurde von der MAK-Kommission, die die maximal zulässigen Grenzwerte von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen festlegt, als krebserregend der höchsten Gefahrengruppe zugeordnet. Es ist wissenschaftlich belegt, dass Passivrauchen Lungenkrebs, Herzerkrankungen, Schlaganfälle und Atemwegserkrankungen fördert. Nach Angaben der BfGe sterben in Deutschland pro Jahr 400 Menschen allein an Lungenkrebs in Folge des Passivrauchens. Beratung für Nichtraucher und Unternehmen zu diesem Thema im Internet (http://www.who-nichtrauchertag.de).

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