Tipp der Woche: Die wichtigsten Ladungssicherungspflichten, Teil 2

03.11.2003 00:00 Uhr

Mangelhafte Ladungssicherung ist eine der häufigsten Schadensursachen im Straßengüterverkehr. Oft sind weit reichende Sach- und Personenschäden die Folge. Im 1. Teil haben wir Ihnen bereits dargestellt, wen beim Verladen welche Sicherungspflichten treffen; im 2. Teil zeigen wir Ihnen nun, welche Strafen bei fehlerhafter Verladung drohen

Mangelhafte Ladungssicherung als Ordnungswidrigkeit Die Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, dass die Ladung verkehrssicher zu stauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen zu sichern ist (§ 22 Abs. 1 StVO). Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an den Fahrzeugführer, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße bzw. betriebssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist. In der Regel wird dies aber der Fahrzeugführer sein. Das gilt auch dann, wenn andere Personen, die der Fahrzeugführer nicht beaufsichtigt hat, das Fahrzeug beladen oder wenn er das Fahrzeug nach einem Fahrerwechsel zur Weiterfahrt übernimmt. Wird bei einer Kontrolle ein Verstoß gegen § 22 StVO festgestellt, kann das ein Verwarnungsgeld von 35 Euro nach sich ziehen. Bei einer damit verbundenen Gefährdung von Personen sind in der Regel Bußgelder von 50 Euro und mehr sowie drei Punkte in Flensburg fällig. Für die Verantwortlichkeit von „sonstigem“ Ladepersonal gilt Folgendes: Es handelt derjenige ordnungswidrig, der die Ladung tatsächlich vornimmt und dies nicht verkehrs- und betriebssicher erledigt. Diese Haftung besteht unabhängig davon, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 412 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) zur Verladung verpflichtet war. Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Verantwortung nach der StVO durch eine anders lautende vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Nur dann, wenn die Verladung nicht durch das Personal des Spediteurs (oder des Verladers), sondern durch den Fahrer des Frachtführers selbst vorgenommen wird, entfällt ausnahmsweise eine Verantwortung des Spediteurs (bzw. des Verladers). In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist festgelegt, dass der Halter des Transportfahrzeugs die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass nicht vorschriftsmäßig geladen wurde und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dadurch leidet. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 75 Euro sowie drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Sondervorschriften für Gefahrguttransporte Beim Transport von gefährlichen Gütern sind weitere Sorgfaltspflichten zu beachten. So müssen Verlader und Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 13 GGVSE die Handhabungsvorschriften nach Unterabschnitt 7.5 ADR beachten. Danach sind die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern so auf dem Fahrzeug zu verstauen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder des Containers nur geringfügig ändern können. Hierfür können beispielsweise Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschhemmende Unterlagen verwendet werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt aber auch dann vor, wenn die gesamte Ladefläche vollständig mit Versandstücken ausgefüllt, also formschlüssig verladen ist. Im Übrigen haben Halter und Beförderer dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt (§ 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE). Ein Verstoß gegen diese Ladungssicherungspflichten hat nach der GGVSE-Durchführungsrichtlinie RSE ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro zur Folge. Sorgt der Halter nicht dafür, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, liegt das Bußgeld bei 750 Euro. Strafrechtliche Sanktionen Strafrechtliche Folgen drohen immer dann, wenn es durch Ladungssicherungsverstöße zu Personenschäden kommt. Wird etwa durch herab fallende Ladung eine Person verletzt, führt das regelmäßig zu einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 Strafgesetzbuch – StGB). Diese kann mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und fünf Punkten in der Verkehrsdatenbank geahndet werden. Hat der Ladungssicherungsverstoß den Tod eines Menschen zur Folge, kommt es in der Regel zu einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Die Konsequenzen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und fünf Punkte in Flensburg. In Betracht kommt aber auch der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). Dieser wird beispielsweise dann relevant, wenn aufgrund mangelhafter Ladungssicherung Teile der Ladung auf die Fahrbahn fallen und dort ein Hindernis bilden, das die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Hierdurch muss außerdem eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Die Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sowie fünf Punkte im Verkehrszentralregister. (vr/dslv/lha)

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