Frankfurt/Main. Das geht aus einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage einer Krankenschwester gegen die Betreiberin einer Klinik zurück (AZ.: 1 Sa 1872/06). Aufgrund der erheblichen persönlichen Belastungen durch den regelmäßigen Schichtwechsel gab es für das Klinikpersonal eine Schichtzulage. Während die Vollzeitkräfte die Zulage in voller Höhe erhielten, wurde der zu zwei Dritteln beschäftigten Krankenschwester eine entsprechend gekürzte Zulage gezahlt. Sie wehrte sich vor Gericht mit dem Argument, unabhängig von der kürzeren Arbeitszeit habe sie durch die verschiedenen Schichtdienste die gleichen persönlichen Beeinträchtigungen zu erleiden, wie die Vollzeit- Kollegen. Laut Urteil verstößt eine Kürzung der Zulage aber nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten. Eine geringere Wochenarbeitszeit sei schließlich ein „sachlicher Grund“, dem Teilzeitarbeiter die volle Höhe einer Zulage zu versagen.
Teilzeitkraft muss gekürzte Schichtzulage akzeptieren
Teilzeit-Arbeitnehmer müssen grundsätzlich eine Kürzung von Schichtzulagen akzeptieren und können sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.