Rund 37.600 Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2002

25.03.2003 07:48 Uhr

In Deutschland wurden im Jahr 2002 84.428 Insolvenzen verzeichnet. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes entfielen davon 37.579 auf Unternehmen einschließlich Kleinunternehmen und 46.849 auf andere Schuldner.

Zu letzteren zählen Verbraucher, natürliche Personen, die beispielsweise als Gesellschafter betroffen waren, ehemals selbstständig Tätige und Nachlassinsolvenzen. Die gravierende Zunahme der Insolvenzen gegenüber 2001 (49.326) ist in erster Linie im Zusammenhang mit der letzten Reform des Insolvenzrechts zum Jahresende 2001 zu sehen, die sich insbesondere auf die Insolvenzzahlen von natürlichen Personen ausgewirkt hat. Daher ist ein Vergleich mit dem Vorjahr nur bei den Insolvenzen von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), auf die sich das geänderte Insolvenzrecht nicht ausgewirkt hat, sinnvoll. Die Zahl der Insolvenzen von Unternehmen mit diesen Rechtsformen stieg 2002 binnen Jahresfrist um 13 Prozent auf 24.025 Fälle. Die Gerichte bezifferten die offenen Forderungen aller Insolvenzgläubiger im Jahr 2002 auf 61,5 Milliarden Euro, darunter 51,8 Milliarden Euro gegen Unternehmen. Damit haben sich die offenen Forderungen gegenüber dem Vorjahr in etwa verdoppelt. Hierbei muss in Betracht gezogen werden, dass sich im Jahr 2002 7 der 10 größten europäischen Unternehmenszusammenbrüche in Deutschland ereignet haben. Bei den Unternehmen waren zum Zeitpunkt, als über deren Insolvenzanträge entschieden wurde, circa 274.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer dürfte aber höher liegen, da bei einem knappen Fünftel aller Fälle von den Gerichten keine Angaben zu den Beschäftigten gemacht werden konnten. Seit 1. Dezember 2001 können natürliche Personen, auch wenn sie mittellos sind, ein Insolvenzverfahren beantragen, da ihnen nunmehr die Möglichkeit eröffnet wurde, sich die Verfahrenskosten stunden zu lassen. Ein Insolvenzverfahren ist die Voraussetzung, um nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase von den restlichen Schulden befreit zu werden. Diese Erleichterung erstreckt sich auf alle natürlichen Personen, also nicht nur auf Verbraucher, sondern auch Kleinunternehmer, Freie Berufe, ehemals selbstständig Tätige und Gesellschafter.

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