Als Hilfskraft im Verkauf hatte der Kläger schon für die Beklagte gearbeitet – und nun sollte er im Anschluss daran dort auch seine Berufsausbildung absolvieren. Im Ausbildungsvertrag vereinbarten die Parteien die höchste gesetzlich zulässige Probezeit von drei Monaten. Die Beklagte war aber augenscheinlich mit den Leistungen ihres Azubis nicht zufrieden und kündigte das Ausbildungsverhältnis innerhalb des letzten Monats der Probezeit am 17. Oktober. Der Kläger verlangte nun die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober. Er argumentierte, seine vorherige Aushilfstätigkeit sei auf die Probezeit anzurechnen, und außerdem müsse seine Arbeitgeberin ohnehin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Falsch, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht: Die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit sei nicht auf die Probezeit einer nachfolgenden Ausbildung anzurechnen. Auch bei vorhergehender Beschäftigung könne die Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit sachgerecht sein. Außerdem könne das Ausbildungsverhältnis auch jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden. Die entsprechenden Regelungen im Berufsbildungsgesetz verstoßen nach Auffassung der Richter nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. BAG Urteil vom 16. Dezember 2004 Aktenzeichen: 6 AZR 127/04
Probezeit bei Auszubildenden
Arbeitsverhältnis ist nicht auf Probezeit anzurechnen