Die klagende Transportversicherung hatte einem ihrer Versicherungsnehmer knapp 15.000 € Schadensersatz leisten müssen, nachdem diesem Transportgut gestohlen worden war. Zu dem Verlust des versandten, wertvollen Paketes war es gekommen, nachdem es dem Beklagten zum Transport übergeben worden war und ein eingesetzter Subunternehmer das Paket über Nacht auf der Rückbank des Transportfahrzeuges hatte liegen lassen. Doch die Kläger hatten mit dem fast drei Jahre nach dem Diebstahl erfolgten Gang vor Gericht zu lange gewartet. Zwar machten sie geltend, den Frachtführer träfe der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens und beriefen sich deshalb auf die einschlägige und wesentlich längere dreijährige Verjährungsvorschrift im Handelsgesetzbuch. Doch die Richter winkten ab. Der Frachtführer hatte zwar (grob) fahrlässig gehandelt, als er das Transport-fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellte und das Paket sichtbar zurück ließ. Doch ein qualifiziertes Verschulden, das statt der einjährigen die dreijährige Verjährungsfrist auslöst, setzt Leichtfertigkeit und das Bewusstsein voraus, dass ein Schaden auch mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Umstände, die hierfür hätten sprechen können, hatten die beweispflichtigen Kläger jedoch nicht vorgetragen. Oberlandesgericht Zweibrücken 2. Oktober 2003 Aktenzeichen: 4 U 180/02
OLG Zweibrücken : Verjährte Schuld
Transportversicherung kommt um Begleichung des Schadens herum