Eine Ladung wertvoller Krawattenoberstoffe war beim Transport von Deutschland in die Türkei in der Nähe von Istanbul abhanden gekommen. Der Fahrer des beklagten Frachtführers hatte den so gut wie ungesicherten Lkw in einer dunklen, unbeleuchteten Nebenstraße abgestellt, wo die Stoffe in der Nacht gestohlen worden waren. Nachdem die Transportversicherung dem Absender seinen Schaden ersetzt hatte, zog sie gegen den unvorsichtigen Spediteur vor Gericht und bekam Recht. Auch die Richter hielten die Transportpraxis des Frachtführers für grob fahrlässig mit der Folge, dass dieser unbeschränkt für den entstandenen Verlust aufkommen musste. Der Transporter war nur durch eine Plane abgedeckt und ohne Alarmanlage unbewacht abgestellt worden. Entgegen der Behauptung des Beklagten herrschte kein reger Anfahrtsverkehr auf der betreffenden Straße, sondern es handelte sich bei dem gewählten Ort um ein nachts menschenleeres Industriegebiet. Auch wenn die Türkei nicht zu den besonders diebstahlsgefährdeten Ländern zählt, war die Ware durch die Stadtnähe, die dort ansässigen Textilbetriebe und die Autobahnanbindung besonders gefährdet. Der Beklagte hatte jedoch weder seinen Fahrer angewiesen, die einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, noch konnte er darlegen, welche sonstigen Sorgfalt er bzw. seine Leute an den Tag gelegt haben sollten. Oberlandesgericht Köln 10. Dezember 2002 Aktenzeichen: 3 U 56/02
OLG Köln: Qualifiziert verschuldeter Diebstahl
Verlust der Ladung beim Transport von Deutschland in die Türkei.