Der Beklagte hatte mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers einen Unfall gebaut und erheblichen Sachschaden verursacht. An einer Kreuzung mit zwei Stop-Schildern war er mit unverminderter Geschwindigkeit geradeaus weiter gefahren und mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen gestoßen. Nachdem der Arbeitgeber von seiner Versicherung den Schaden ersetzt bekommen hatte, zog diese gegen den Fahrer vor Gericht. Mit dem Argument, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, bekam die Klägerin in der zweiten Instanz auch Recht und zumindest einen Teil des erstatteten Betrages zurück. Denn die Stop-Schilder waren gut sichtbar sowohl rechts als auch links von der Fahrbahn angebracht und zudem war der Einmündungsbereich noch mit Haltebalken versehen. Dagegen konnte den Beklagten nicht entlasten, dass es sich um eine abknickende Vorfahrtsstraße gehandelt und er selbst sich auf einer relativ breiten Straße befunden hatte. Angesichts der deutlichen Beschilderung bzw. Warnhinweise konnte sein Fahrverhalten nur als schwerwiegender Verstoß gegen die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten gewertet werden. Oberlandesgericht Karlsruhe 24. Mai 2003 Aktenzeichen: 10 U 6/02
OLG Karlsruhe: Klare Beschilderung lässt keinen Irrtum zu
Der Beklagte hatte mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers einen Unfall gebaut und erheblichen Sachschaden verursacht.