Der Amtsrichter hatte mit seinem Urteil über das Ziel hinausgeschossen: Weil der betroffene Autofahrer an einer Ampel bei noch fortdauerndem Rotlicht angefahren und rechts abgebogen war, verhängte er eine Geldbuße von 250 Mark und ein Fahrverbot von einem Monat. Auch das Beschwerdegericht hielt diese Sanktionen für unangemessen. Zwar war die Signalanlage noch länger als eine Sekunde auf rot geschaltet, als der Autofahrer in die Kreuzung eingefahren war. Jedoch war mildernd zu berücksichtigen, dass er zunächst vorschriftsgemäß angehalten hatte und erst langsam losgefahren war, als der Querverkehr die Kreuzung verlassen hatte. Damit lag kein so gefährlicher Verstoß vor, der mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot hätte geahndet werden müssen. Vielmehr war das vorzeitige Anfahren als Unachtsamkeit zu werten. Da die Schwere des Tatvorwurfs genau so wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrssünders in jedem Einzelfall zu beurteilen sind, waren am Ende nur 100 Mark zu zahlen. Ein Fahrverbot kam nicht in Betracht, da der Betroffene keine grobe Pflichtverletzung begangen hatte. (cb) Oberlandesgericht Düsseldorf 24. August 1999 Aktenzeichen: 2 b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I
OLG Düsseldorf: Milde bei Rotlichtverstoß aus Unachtsamkeit
Kein gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr - kein Fahrverbot