Das Fahrzeug des Klägers war auf einer Dienstreise in Bratislava gestohlen worden. Die anschließende Schadensabwicklung mit seiner Kfz-Versicherung gestaltete sich ausgesprochen schwierig, so dass der Bestohlene schließlich den Weg zum Gericht einschlagen musste. Die beklagte Versicherung hatte sich endgültig geweigert, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen und hatte geltend gemacht, Falschangaben in den zugesandten Formularen hätten zu ihrer Leistungsfreiheit geführt. Tatsächlich hatte der Kläger bei der Frage nach dem Kaufpreis einen zu hohen Betrag ange-geben und zudem waren vorhanden Vorschäden in der Schadensanzeige nicht aufgeführt worden. Diese falschen Angaben waren auch vorsätzlich erfolgt, so dass ein Haftungssauschluss der Versicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung grundsätzlich berechtigt war. Doch die Richter schauten genauer hin und verneinten dennoch eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Versicherers. Denn der Kläger hatte seine Falschangaben unverzüglich und vor allem aus eigenem Antrieb wieder berichtigt. Deshalb konnte ausnahmsweise kein erhebliches Verschulden des klagenden Versicherungsnehmers festgestellt werden. Ein solches Verschulden muss aber vorliegen, damit die Leistungsverweigerung der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Oberlandesgericht Bamberg 9. Januar 2003 Aktenzeichen: 1 U 85/02
OLG Bamberg: Versicherungsleistungen trotz Falschangaben des Kunden
Schadensabwicklung für auf Dienstreise gestohlenes Fahrzeug