Welche Pflichten den Vermieter eines Anhängers treffen, war unter anderem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem das Zugfahrzeug beschädigt worden war. Der Kfz-Anhänger war im Winter vom Sohn des Klägers gemietet und an dessen Fahrzeug gekoppelt worden. Als das Fahrzeuggespann an einer Straße halten musste, hatten sich auf dem Dach des Anhängers befindliche Eisschollen gelöst und waren auf das Fahrzeug des Klägers gestürzt. Der daraufhin vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz wurden vom Vermieter des Anhängers kategorisch zurück gewiesen. Doch zu Unrecht. Denn zum einen konnte der Kläger die Ansprüche aus abgetretenem Recht fordern und zum anderen hatte der Beklagte auch seine Obhutspflichten verletzt. So konnte der Sohn des Klägers als berechtigter Besitzer des Fahrzeugs und Mieter des Anhängers Ersatz für den entstandenen Schaden fordern und diese Ansprüche an den Eigentümer des Fahrzeugs abtreten. Auch inhaltlich war die Forderung abzüglich eines geringen Mitverschuldens berechtigt. Denn der vermietete Anhänger war draußen geparkt worden, so dass sich der Vermieter vor der Übergabe zu vergewissern hatte, dass auf dem Dach keine Eisschicht vorhanden war. Schließlich handelt es sich bei der Überprüfung der Verkehrstauglichkeit um eine wesentliche Pflicht, die auch nicht durch Haftungsbegrenzungen in den AGB unterlaufen werden kann. Landgericht Münster 16. Januar 2003 Aktenzeichen: 8 S 372/01
LG Münster: Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – Vermieter haftet
Der Vermieter eines Anhängers muss sich vergewissern, dass auf dem Dach keine Eisschicht vorhanden ist