Beruht ein Mangel eines Fahrzeugs, insbesondere ein Motorschaden, möglicherweise auf übermäßigem Verschleiß, so besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. Der Käufer muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln vielmehr darlegen und beweisen, dass ein Motordefekt Folge eines übermäßigen Verschleißes ist, der schon beim sogenannten Gefahrübergang vorlag und nicht aus eigenem fehlerhaftem Gebrauch herrührt. (pop/aru) OLG Köln Urteil vom 1. März 2006 Aktenzeichen: 11 U 199/04
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Der Käufer eines KFZ muss beweisen, dass ein behaupteter Verschleiß schon bei Übergabe des KFZ vorlag.