Ein Rechtsprofessor hatte das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von 4,40 Euro verklagt. Er hatte Einspruch gegen einen falschen Bußgeldbescheid erhoben; das Verfahren war daraufhin eingestellt worden. Der Betroffene verlangte jetzt das Porto für seinen Einspruchsbrief (per Einschreiben) zurück. Die Richter lehnten die Klage ab: Der Mann hätte bereits im Anhörungsverfahren auf den offensichtlich fehlerhaften Bescheid hinweisen können: Dann hätte die Briefmarke nur 0,55 Euro gekostet. Landgericht Bonn Urteil vom 29. November 2006 Aktenzeichen: 1 O 254/06
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Auf einen fehlerhaften Bußgeldbescheid sollte bereits im Anhörungsverfahren hingewiesen werden