Der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Fahrzeugschlüssel seiner Kunden im Büroraum der Werkstatt aufbewahrt. Stiehlt ein Einbrecher die Schlüssel und dann ein Kundenfahrzeug, muss die Diebstahlversicherung den Schaden regulieren. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Zündschlüssel offen und für jedermann griffbereit herumliegt. Für die in den Versicherungsbedingungen außerdem vorgesehene „Einfriedung“ des Betriebshofes" reicht ein Bauzaun aus. (pop/aru) OLG Saarbrücken Urteil vom 12. Juli 2006 Aktenzeichen: 5 U 610/05
Kurz und bündig: Das Versicherungsurteil
Schlüsselfrage geklärt