Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschreitet, kann sich nicht darauf berufen, das Tempolimit aus reiner Fahrlässigkeit nicht beachtet zu haben. Eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt die Annahme, dass der Verstoß vorsätzlich, also bewusst und gewollt begangen wurde. (pop/aru) OLG Bamberg Beschluss vom 27 März 2006 Aktenzeichen: 3 Ss OWI 316/2006a
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Kein fahrlässiger Tempoverstoß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerhalb einer Ortschaft