Wer wegen einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners den eigenen Arbeitsplatz voreilig kündigt, riskiert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten drei Monate. Landessozialgericht Rheinland Pfalz Urteil vom 24 Juni 2005 Aktenzeichen: L1 AL 117/03
Kurz + Bündig: Vorschnell gekündigt
Zahlung von Arbeitslosengeld