Nach zehn Jahren müssen nicht nur Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten zur Fahreignung aus einer Führerscheinakte entfernt werden, sondern auch Korrespondenz, die auf die bereits verjährten Delikte hinweist. Denn anderenfalls würde das gesetzliche Verwertungsverbot umgangen und der Fahrerlaubnisbewerber nicht als Erst- sondern als Wiederholungstäter beurteilt werden. Verwaltungsgericht Darmstadt 24. Juni 2003 Aktenzeichen: 6 G 935/03 (1)
Kurz+Bündig: Verjährte Taten zählen nicht
Entfernung von Einträgen in der Führerscheinakte.