Gerät ein Fahrzeug bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine Verkehrsinsel, weil der Fahrer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, so stellt dies kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind. OLG Nürnberg Urteil vom 25. April 2005 Aktenzeichen: 8 U 4033/04
Kurz + Bündig: Radio und Fahrlässigkeit
Haftung bei einem Unfall aufgrund der Bedienung des Autoradios