Dem Betriebsrat steht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht zu. Auch bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und einer Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz darf der Betriebsrat nicht nur per Betriebsvereinbarung auf ein Beratungsrecht verwiesen werden. Bundesarbeitsgericht 8. Juni 2004 Aktenzeichen: 1 ABR 13/03
Kurz + Bündig: Nicht ohne Betriebsrat
Bei Gesundheitsschutzfragen muss der Betriebsrat mit einbezogen werden