Nach der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung haften Kinder unter zehn Jahren grundsätzlich nicht für die bei einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht deshalb auch bei einer vorhandenen Haftpflichtversicherung kein Anspruch des Geschädigten. Amtsgericht Marburg 11. April 2003 Aktenzeichen: 9 C 1648/02 (77)
Kurz + Bündig: Klare Altersgrenze
Kinder unter zehn Jahren haften nicht bei Fahrlässigkeit