Verursacht ein knapp sechsjähriges Kind einen Unfall, können die Eltern nur dann zu Schadensersatzzahlungen herangezogen werden, wenn sie im konkreten Fall ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Saarländisches Oberlandesgericht 24. Juni 2003 Aktenzeichen: 3 U 508/02 – 50 -
Kurz + Bündig: Keine Haftung für pflichtbewusste Eltern
Schadensersatz nur bei mangelnder Aufsicht