Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet, sich bei einigen in seiner Nähe ansässigen Autohändlern über den Marktwert seines verunfallten Fahrzeugs zu erkundigen, bevor er es verkauft. Unzureichend ist es dagegen, sich bei der Ermittlung des Restwertes nur auf eine Sachverständigenschätzung zu verlassen. Amtsgericht Eschweiler 24. Mai 2002 Aktenzeichen: 23 C 381/01
Kurz+Bündig: Grober Überblick nötig
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet, sich bei einigen in seiner Nähe ansässigen Autohändlern über den Marktwert seines verunfallten Fahrzeugs zu erkundigen, bevor er es verkauft.