Das deutsche Unternehmen einer EU-weiten Unternehmensgruppe ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat alle zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Informationen nötigenfalls bei der Zentrale oder den jeweiligen ausländischen Unternehmen einzuklagen. Bundesarbeitsgericht 29. Juni 2004 Aktenzeichen: 1 ABR 32/99
Kurz + Bündig: Grenzenlose Auskunftspflicht
Betriebsrat hat Recht auf Informationen