Gleisanlagenschutz: Keine Millionenzahlungen der Bahn

18.05.2006 11:18 Uhr

Bundesverwaltungsgericht gibt Deutscher Bahn recht: Einsatz der Bundespolizei muss nicht bezahlt werden

Leipzig/Koblenz. Die Deutsche Bahn hat den Streit um die Finanzierung bahnpolizeilicher Aufgaben gewonnen. Der Staatskonzern muss keinen Ausgleich an den Bund zahlen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Ein entsprechender Bescheid der Bundesgrenzschutzdirektion Koblenz sei rechtswidrig und wurde nach Mitteilung des Gerichts aufgehoben. Damit war die Klage der Bahn in letzter Instanz erfolgreich. Der Bund hatte für das Jahr 2002 knapp 64 Millionen Euro gefordert als Ausgleich für die Arbeit des Bundesgrenzschutzes (BGS), heute Bundespolizei, auf Bahnanlagen (Az.: BVerwG 6 C 22.04). Die Vorinstanzen in Koblenz hatten den Konzern noch zu Zahlungen verpflichtet. Laut Urteil der Bundesrichter hätte der Bund aber nicht nur die Bahn zu Ausgleichszahlungen heranziehen dürfen. Das Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes werde auch von Zügen privater Konkurrenten genutzt. Diese hätten durch die Arbeit der Bundespolizei ebenfalls Sicherheitsvorteile. Nach dem Gesetz seien diese Unternehmen darum ebenfalls zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Die Bahn gegrüßte das Urteil. „Jetzt haben wir Rechtsklarheit“, sagte ein Sprecher. Die genauen Konsequenzen müssten auf Grundlage des schriftlich Urteil geprüft werden. Der Prozess war für den Konzern von großer Bedeutung. Hätten die Leipziger Richter zu Lasten der Bahn entschieden, wären Folgekosten in Millionenhöhe entstanden. Hintergrund ist, dass der damalige Bundesgrenzschutz von April 1992 an im gesamten Bundesgebiet Aufgaben der Bahnpolizei übernommen hat. Die Beamten bewachen und sichern Gleise. Etwa 5700 Beamte nehmen diese bahnpolizeilichen Aufgaben wahr. Früher wurden die Kosten in vollem Umfang aus Steuermitteln getragen. 1999 hat der Gesetzgeber eine Ausgleichspflicht festgeschrieben. Folge dessen war, dass die Bahn von Januar 2000 an jährlich einen Ausgleich zahlen sollte. (dpa/sb)

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