Frankfurt/Main. Die Richter wiesen damit die Klage einer Kontrolleurin gegen ein Galvanik-Unternehmen zurück (Aktenzeicen: 7 Ca 2804/05). Das Unternehmen hatte die monatliche Zulage von 240 auf 144 Euro gekürzt und dies mit den nachlassenden Arbeitsleistungen der Mitarbeiterin begründet. Die Vorgesetzen verwiesen dabei auf ein Punktesystem, das im konkreten Falle auch von einer Schiedsgutachterstelle positiv überprüft worden sei. Laut Urteil hat das Gericht nur dann Einfluss auf die Entscheidung dieser Kommission, wenn sie offensichtlich willkürlich oder rechtlich grob fehlerhaft ist. Ansonsten aber könne sich ein Arbeitnehmer nicht gegen eine auf diese Weise zu Stande gekommene Absenkung der Leistungszulage zur Wehr setzen.
Gericht: Kürzung von Leistungszulage muss hingenommen werden
Arbeitnehmer haben die Kürzung von Leistungszulagen des Unternehmens zu akzeptieren. Das geht aus einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung des Arbeitsgericht Frankfurt hervor.