Frankfurt/Main. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Immobilienunternehmen der Deutschen Post zurück und erklärten eine entsprechende Änderungskündigung für zulässig (Aktenzeichen: 22 Ca 2556/05). Nach Umstrukturierungen sollte die Frau, die in der Verwaltung eines Gästehauses der Post tätig war, jeweils zur Hälfte in zwei anderen derartigen Einrichtungen an unterschiedlichen Orten arbeiten. Die Mitarbeiterin empfand dies als unzumutbar und klagte vor dem Arbeitsgericht. Dem Urteil zufolge gibt es aber keinen Anspruch darauf, nur an einer einzigen Arbeitsstelle tätig zu sein. Darüber hinaus habe auch der Betriebsrat einem entsprechenden Interessenausgleich zugestimmt, so dass die Änderungskündigung nur bei ersichtlicher Willkür unwirksam gewesen wäre, so die Vorsitzende Richterin.
Gericht: Betriebsbedingte Teilung von Arbeitsstelle hinzunehmen
Arbeitnehmer müssen eine betriebsbedingte Teilung ihrer Arbeitsstelle hinnehmen. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.