Köln. Das Landgericht Köln hat gestern beschlossen, sein Urteil zum Thema Dosenpfand am 23. Dezember verkünden zu wollen. Konkret ging es in der Verhandlung gestern um den Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Spar-Markt in Köln-Grengel, der die Auszahlung des Pfandgeldes von der Rückgabe eines Pfandcoupons zusätzlich zur geleerten Dose abhängig gemacht hatte. Die Wettbewerbszentrale, ein Verein der 1912 von der deutschen Wirtschaft zur Selbstkontrolle gegründet worden ist, sieht hierin eine unzulässige Beschneidung von Verbraucherrechten. Nach Meinung des Vereins ist laut der Verpackungsverordnung als Voraussetzung für die Erstattung des Pfands allein die Rückgabe der Verpackung vorgesehen. Zusätzliche Hürden schränkten dies ein und führen etwa bei Verlust des Pfandcoupons dazu, dass der Verbraucher seinen Pfand nicht zurückerhält. Die Handelgruppe Spar nutzt neben anderen Unternehmen seit dem 1. Oktober 2003 für die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen das auf Papier-Coupons beruhende System des Logistikdienstleisters Vfw AG. Dieses System wurde vom Bundesumweltministerium zugelassen und gehört neben dem Lekkerland-Tobaccoland-System zu der am meist genutzten bundesweit verfügbaren, offenen Rücknahmelösungen.
Dosenpfand: Entscheidung über Spar-Pfandcoupons am 23. Dezember
Ob das in Spar-Märkten praktizierte VfW-Rücknahmesystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vorerst ausgesetzt wird, entscheidet sich am 23. Dezember. Das hat gestern das Landgericht Köln entschieden.