Die Deutsche Post kann unter strengen Auflagen den Zusammenschluss mit dem Schnelllieferdienst Trans-o-flex vollziehen. Das teilte das Bundeskartellamt auf Anfrage der Verkehrs-Rundschau mit. Wie Bundeskartellamtssprecher Siebert auf Anfrage sagte, haben die Auflagen "den Charakter einer Trennungsanordnung (hold-separate-order)". Anders formuliert, die Deutsche Post übernimmt ab sofort komplett das wirtschaftliche Risiko für den Schnelllieferdienst, während rechtlich die Anteile an der Tof nach wie vor zu 75,2 Prozent von der Bayernfinanz, Tochter der Bayerischen Landesbank, Bank gehalten werden. Damit wendet das Bundeskartellamt erstmals die mit der 6. GWB-Novelle geschaffene Vorschrift an, nach der bei Vorliegen wichtiger Gründe der Vollzug eines Zusammenschlusses auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung gestattet werden kann (§ 41 Absatz 2 GWB). Ausschlaggebend für die Entscheidung sei gewesen, so das Bundeskartellamt in einer offiziellen Stellungnahme, "dass sich Trans-o-flex derzeit in einer schwierigen Sanierungsphase befindet." Bei einem zu erwartenden mehrjährigen Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Fusion wäre unter Umständen der Sanierungserfolg des Unternehmens gefährdet gewesen. (vr/eh)
Deutsche Post vollzieht Zusammenschluss mit Trans-o-flex
Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Dienstleister