Der Beklagte war mit dem Transport einer Sondermaschine beauftragt. Im Auftrag war vermerkt: „Achtung: Diese Anlage muss komplett abgeplant werden! Unbedingt zwei große Wurfplanen mitnehmen!“. Als die Maschine am Transporttag zum Beladen aus der Maschinenhalle ins Freie gebracht wurde, war sie dort etwa 30 Minuten lang leichtem Nieselregen ausgesetzt. Danach wurde sie verladen, jedoch nicht vollständig abgeplant und anschließend etwa vier Stunden lang transportiert. Ein Sachverständiger stellte anschließend fest, dass die Maschine erhebliche Korrosionsschäden durch eindringende Feuchtigkeit und Salzwasser erlitten hatte. Der Versender klagte auf Schadensersatz und vertrat die Auffassung, dass der Schaden während des Transports durch salzhaltiges Spritzwasser von der Fahrbahn verursacht worden sei. Der Frachtführer hielt dagegen, die ordnungsgemäße Verpackung des Transportguts obliege nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich dem Versender. Er hafte daher nicht für den entstandenen Schaden, der außerdem auch durch den Nieselregen verursacht worden sein könnte. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, weil es sich nicht der Lage sah, die Verursachungsbeiträge für die Korrosionsschäden – Nieselregen oder Spritzwasser – klar voneinander abzugrenzen. Das sah das Oberlandesgericht anders: Zunächst stellte es die Haftung des Frachtführers dem Grunde nach fest. Zwar sei die ordnungsgemäße Verpackung nach dem HGB grundsätzlich Sache des Versenders. Die Regelung sei aber abdingbar und hier wirksam auf den Frachtführer übertragen worden, der für die unzureichende Abplanung nun auch geradestehen müsse. Weil aber keine absolut wasserdichte Verpackung geschuldet war und auch der Nieselregen mitursächlich für den Schaden sei, sei der Schadensersatzbetrag anteilig zu kürzen, so die Richter. Auch wenn eine naturwissenschaftliche Festlegung der Verursachungsbeiträge nicht möglich sei, so sah sich das Gericht doch in der Lage, das Mitverschulden anhand juristischer Maßstäbe zu bemessen. Wegen des überwiegenden Verschuldens des Frachtführers hielten die Richter im Ergebnis eine Verteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Frachtführers für angemessen. (pop/aru) OLG München Urteil vom 15. März 2006 Aktenzeichen: 7 U 1504/06
Das Urteil der Woche: Pflicht zur Verpackung des Transportguts
Korrusionsschäden nach vierstündigen Transport durch den Regen: Frachtführer haftet bei übernommener Verpackungspflicht