Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit auch in der dritten Instanz die Klage eines Tankwarts aus Sachsen-Anhalt zurück. Allerdings sei für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ein "Ersatzruhetag" zu gewähren. Für Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen könne jedoch ein Zuschlag verlangt werden, so die Richter. (Aktenzeichen: 5 AZR 97/05)
Bundesarbeitsgericht: kein gesetzlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.