Der Kläger hatte sich nach einem Verkehrsunfall zunächst entschieden, mit dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Die Beklagten hatten die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten anstandslos übernommen sowie Mietwagenkosten für die veranschlagten drei Reparaturtage erstattet. Zum Streit kam es, als der Kläger sich danach entschloss, doch Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug vornehmen und eine selbst besorgte Wagentür einbauen zu lassen. Als die Tür laut Werkstatt nicht eingepasst werden konnte, ließ der Kläger ein weiteres Gutachten erstellen, wonach für den Austausch des betroffenen Seitenteils nochmals ca. 1.800 € anfallen sollten. Mit „Eigenleistungen“ des Klägers wurde der Wagen dann in zehn Tagen mehr schlecht als recht repariert. Unter anderem für die Zeit dieser Reparatur wollte der Kläger so dann Mietwagenkosten erstattet haben, holte sich jedoch eine Abfuhr. Denn wer sich entschließt, einen Schaden fiktiv abzurechnen, kann auch nur für die im Gutachten vorgesehene Dauer einer ordnungsgemäßen Reparatur Mietwagenkosten beanspruchen. Dagegen ist es unzulässig, zwischen fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und nach der „Rosinentheorie“ das für sich günstigste heraus zu suchen. Bundesgerichtshof 15. Juli 2003 Aktenzeichen: VI ZR 361/02
BGH: Unzulässig abgerechnet
Wer sich entschließt, einen Schaden fiktiv abzurechnen, kann nicht zwischen tatsächlichen und fiktiven Kosten wechseln.