BGH: Missachtung einer roten Ampel nicht immer grob fahrlässig

29.01.2003 15:22 Uhr

Versicherungsnehmer hatte fälschlicherweise eine Umschaltung auf Grünlicht zu erkennen geglaubt

Wer trotz einer roten Ampel über eine Kreuzung fährt, handelt nicht in jedem Fall grob fahrlässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Urteil klar gestellt. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision einer Autoversicherung zurück, die kein Geld an einen vollkaskoversicherten Unfallfahrer zahlen wollte. Der Versicherungsnehmer hatte vor einer roten Ampel zunächst angehalten. Kurz darauf glaubte er fälschlicherweise eine Umschaltung auf Grünlicht zu erkennen und fuhr auf die Kreuzung. (Aktenzeichen: IV ZR 173/01 - Urteil vom 29. Januar 2003) Der BGH bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Mai 2001. Danach hat sich der Autofahrer in diesem Fall nicht grob fahrlässig verhalten. Es widerspreche dem Zweck der Kaskoversicherung, von einem objektiv groben Verkehrsverstoß ohne weiteres auf ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten zu schließen. Die Beweislast dürfe nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers verschoben werden, hatten die Frankfurter Richter argumentiert. Dem schloss sich der BGH an. Bei besonders schwierigen Verkehrssituationen könne eine Kaskoversicherung auch dann für einen Unfallschaden herangezogen werden, wenn der Autofahrer ein rotes Ampellicht missachtet habe. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Vollkaskoschutz ausgeschlossen. (tw/dpa)

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