Die Kläger waren nach dem Erhalt ihres Steuerbescheides vor Gericht gezogen, da die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angegebenen Werbungskosten nicht in voller Höhe anerkannt worden waren. Die Kläger hatten ein Wohnhaus teils eigen-, teils fremdfinanziert und noch vor Baubeginn zwei Wohnungseigentumsrechte eintragen lassen. Eine Wohnung hatten sie selbst bezogen, die zweite dagegen vermietet. Der Streit war entbrannt, weil die Kläger das Darlehen zum überwiegenden Teil den Herstellungskosten der vermieteten Wohnung zuordneten und die angefallenen Zinsen entsprechend absetzen wollten. Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung dagegen nicht und berücksichtigte die Schuldzinsen nur nach dem Verhältnis der Wohnflächen. Die Kläger hatten das Nachsehen: Zwar können Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden, sofern das Darlehen tatsächlich der Errichtung einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung dient. Allerdings müssen die Herstellungskosten auch zuordenbar und mit den Darlehensmitteln gesondert bezahlt sein. Bundesfinanzhof 25. März 2003 Aktenzeichen: IX R 22/01
BFH: Streit mit dem Finanzamt
Schuldzinsen als Werbungskosten