Der Verkauf seiner GmbH-Anteile hatte für den Kläger ungeahnte Nebenwirkungen. Denn die neuen Firmeneigner hatten den Kauf davon abhängig gemacht, dass der Kläger auf vorhandene Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft verzichtet und eine einmalige Abfindung akzeptiert. Der Kläger hatte schließlich eingewilligt, bei seinem Einkommenssteuerbescheid gab´s jedoch das böse Erwachen. Denn für den ausbezahlten Betrag wurde ihm keine Steuerermäßigung zuerkannt. Zu Unrecht, wie die obersten Finanzrichter urteilten. Auch wenn der Kläger sich zum Anteilsverkauf zunächst freiwillig entschlossen hatte, war er bei den späteren Verhandlungen zum Verzicht auf seine Versorgungsansprüche gezwungen. Damit war die Abfindung als Entschädigung einzustufen und mit einem ermäßigten Steuersatz zu veranlagen. Unbeachtlich war zudem, dass der Kläger nach dem Verkauf noch ein Jahr als Berater bei der GmbH angestellt war. Denn diese Tätigkeit war mit seiner früheren Stellung als Geschäftsführer nicht vergleichbar und konnte daher nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses gelten. Bundesfinanzhof 10. April 2003 Aktenzeichen: XI R 4/02
BFH: Steuermindernde Entschädigung
Der Verkauf seiner GmbH-Anteile hatte für den Kläger ungeahnte Nebenwirkungen. Denn die neuen Firmeneigner hatten den Kauf davon abhängig gemacht, dass der Kläger auf vorhandene Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft verzichtet und eine einmalige Abfindung akzeptiert.