Wegen unklarer Beschilderung auf einer Autobahn wurde gegen einen Temposünder das zunächst verhängte zweimonatige Fahrverbot wieder aufgehoben. Zwar hatte man gegen den Betroffenen, der bei erlaubten 60 km/h mit 127 km/h erwischt worden war, neben einer Geldbuße auch das Fahrverbot angeordnet. Er akzeptierte die Strafe jedoch nicht. Tatsächlich befanden sich an einem Pfosten drei Verkehrsschilder: Das Geschwindigkeitsgebot, ein Überholverbotszeichen und zuletzt ein Zusatzschild, nur für LKW und Busse. Der Raser hatte das Zusatzschild nicht nur auf das Überholverbot, sondern fälschlicherweise auch auf die Geschwindigkeitsbegrenzung bezogen und war daher mit seinem PKW schneller gefahren. Zwar stellt dies im Juristendeutsch einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, da der Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsregelungen kennen muss. Allerdings konnte man dem Betroffenen wegen des nachvollziehbaren Irrtums nicht vorwerfen, besonders verantwortungslos gehandelt zu haben. Das Fahrverbot entfiel. Bayerisches Oberstes Landesgericht 8. Mai 2003 Aktenzeichen: 2 ObOWi 43/03
BayObLG: Verwirrung wegen Schilderwald
Keine grobe Pflichtverletzung bei unklarer Beschilderung