Der Kläger hatte sich in einem mehrjährigen Kündigungsrechtsstreit erfolgreich gegen seinen Rauswurf zur Wehr gesetzt. Doch damit sollte der Gerichtsmarathon nicht beendet sein. Denn im Anschluss verlangte der Arbeitnehmer den in dieser Zeit angefallenen Arbeitslohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Auch dieser Anspruch musste von den Richtern entschieden werde, die dem Kläger zunächst auch Recht gaben. Doch der vom Arbeitgeber geltend gemachte Einwand, der Kläger habe in den streitigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen gar nicht arbeiten können, wurde vom Bundesarbeitsgericht sehr wohl für relevant gehalten. Zwar darf eine solche Leistungsunfähigkeit nicht einfach ins Blaue hinein behauptet werden, Werden jedoch ausreichende Indiztatsachen vom Arbeitgeber vorgetragen und ein entsprechendes ärztliches Sachverständigengutachten als Beweis beantragt, muss der behaupteten Erkrankung nachgegangen werden. Auch der Arbeitnehmer hat sich in diesem Fall substantiiert einzulassen und muss nötigenfalls seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Nur wenn die Leistungsfähigkeit danach noch unklar bleibt, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, der dann zahlen muss. Bundesarbeitsgericht 5. November 2003 Aktenzeichen: 5 AZR 562/02
BAG: Kein Verzug bei Krankheit
Arbeitnehmer muss notfalls Arzt-Schweigepflicht aufheben