Die Klägerin war bereits 14 Jahre bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt, als man sich trennte. Dabei hatte die Arbeitnehmerin keine Kündigung erhalten, sondern vielmehr im Büro des Geschäftsführers einen von diesem vorbereiteten Aufhebungs-vertrag unterschrieben, wonach das Arbeitsverhältnis einen Monat später enden sollte. Kurze Zeit später bereute die Klägerin jedoch ihre Unterschrift und wollte die Angelegenheit rückgängig machen. So habe man sie bei der Unterzeichnung im Personalbüro überrumpelt, weshalb ihr ein Anfechtungsrecht in Anlehnung an das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zu stünde. Doch ein wirksamer Widerruf des Aufhebungsvertrages wurde in sämtlichen Instanzen verneint. Denn die herange-zogene Vorschrift umfasst grundsätzlich keine im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung. Schließlich werden in der Personal-abteilung eines Unternehmens typischerweise arbeitsrechtliche Fragen geregelt und damit kann nicht von einer überraschenden Situation gesprochen werden, wie sie den Haustürgeschäften zugrunde liegt. Bundesarbeitsgericht 27. November 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 117/03
BAG: Kein Verbraucherschutz im Personalbüro
Für einen in der Personalabteilung unterzeichneten Aufhebungsvertrag gelten nicht die Vorschriften über Haustürgeschäfte