Der beim beklagten Unternehmen in Teilzeit beschäftigte Kläger fühlte sich durch eine Regelung im Haustarifvertrag benachteiligt. Danach erhalten die Beschäftigten zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit einen monatlichen Zuschlag, der nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist. Dagegen wird der Zuschlag für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit berechnet. Der Kläger argumentierte, der so für ihn ermittelte zeitanteilige Zuschlag benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund und verlangte eine ungekürzte Treueprämie. Doch die Gerichte konnten keinen Verstoß gegen das gesetzlich verankerte Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer feststellen. Vielmehr entspricht die Haustarifregelung dem Grundprinzip bei Teilzeitbeschäftigung. Denn der monatliche Zuschlag zur Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ist eben gerade eine zeitabhängige zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2003 (Aktenzeichen: 4 AZR 156/02).
Arbeitsrecht: Volle Prämie für Teilzeitkräfte?
Haben Teilzeitkräfte ein Anrecht auf die gleiche Prämienhöhe, wie sie Vollzeitkräften zusteht? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.