Nachdem sie zwei Tage nach Antritt ihrer Stelle ab Mai 1999 arbeitsunfähig erkrankt war, hatte sie von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten und war zum 30. Juni 1999 bereits wieder aus dem Unternehmen ausgeschieden. Mit der am 16. Juli 1999 eingereichten Klage wollte sie zunächst feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Erst im November erweiterte sie die Klage um ihre Entgeltfortzahlung. Zu spät, hieß es unisono bei den zuständigen Gerichten. Denn auf das Arbeitsverhältnis war ein allgemein verbindlicher Manteltarifvertrag anzuwenden, der unter anderem Ausschlussfristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsah. Entgeltfortzahlungen müssen drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gefordert werden. Bundesarbeitsgericht, 16. Januar 2002, Aktenzeichen: 5 AZR 430/00
AktuellesUrteil: Entgeltfortzahlung
Die Arbeitnehmerin hatte durch drei Instanzen erfolglos um eine sechswöchige Entgeltfortzahlung gekämpft. Wegen Fristüberschreitung ging sie leer aus.