Aktuelles Urteil: Warenangebote im Internet

14.02.2003 07:00 Uhr

Wer sich auf einer Internetseite Waren ansieht, macht nichts anderes als einen Schaufensterbummel und darf nicht enttäuscht sein, wenn er das vermeintliche Schnäppchen nicht bekommt.

Diese Erfahrung machte ein Kunde, der Waren im Netz bestellte und anschließend vom verkaufenden Unternehmen die Mitteilung erhielt, dass die Sachen zu diesem Preis nicht lieferbar seien. Bei dem angegebenen Preis habe es sich um einen „temporären Fehler auf der Internetseite“ gehandelt. Der Kunde war erbost, doch das Unternehmen bekam Recht. Bei Warenanpreisungen im World Wide Web (www) handelt es sich nur um eine Einladung zu einem Kauf. Es gilt nichts anderes wie beim Schaufensterbummel in der Stadt. Auch dort kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Kunde in den Laden geht, seinen Kaufwunsch äußert und der Verkäufer „ja“ sagt. Die im Schaufenster ausgelegten Waren stellen kein verbindliches Angebot dar. Auch im Internet ist ein Angebot erst in der Bestellung des Kunden zu sehen. Dieses hatte der Verkäufer jedoch abgelehnt. Ein Vertrag war also nicht zustande gekommen. Amtsgericht Butzbach, 14. Juni 2002, Aktenzeichen: 51 C 25/ 02 (71)

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