In einem solchen Fall reicht es nicht mehr aus, lediglich die Telefonrechnung vorzulegen. Vielmehr muss die Höhe der Rechnung durch Einzelverbindungsnachweise von den Telefongesellschaften belegt werden. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der Anbieter nach sechs Wochen die Daten hat löschen müssen. Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 20. März 2002, Aktenzeichen: 8 b C 290/01
Aktuelles Urteil: Schwarzer Peter bei Telekom & Co
Die Telefongesellschaften müssen darlegen und beweisen, dass überdurchschnittlich hohe monatliche Telefongebühren beim Kunden auch tatsächlich angefallen sind.