Die Größe des neu gewählten Betriebsrats war für den Arbeitgeber der Anlass, vor Gericht zu ziehen. Bei der Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand eine Belegschaftsstärke von über 201 Personen angenommen und deshalb einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat gewählt. Bei der Anzahl der Arbeitnehmer waren mehrere Leiharbeiter hinzugerechnet worden, ohne die ansonsten nur sieben Betriebsräte hätten gewählt werden dürfen. Dem Argument des Arbeitgebers, die Leiharbeitnehmer seien bei der Arbeitnehmeranzahl nicht zu berücksichtigen, wurde durch alle Instanzen gefolgt und die Betriebsratswahl deshalb für unwirksam erklärt. Zwar sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in einem Betrieb beschäftigt werden. Allerdings zählen sie nach den einschlägigen Vorschriften über Betriebsratswahlen im Betriebsverfassungsgesetz und nach Ansicht der zuständigen Richter nicht zu den Arbeitnehmern und sind daher bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht mitzuzählen. Bundesarbeitsgericht, 16. April 2003, Aktenzeichen: 7 ABR 53/02
Aktuelles Urteil: Leiharbeiter und Betriebsratswahlen
Zählen Leiharbeiter bei der Betriebsratswahl mit? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.