Bereits nach drei Jahren Tätigkeit für ein kleineres, nur vier Mitarbeiter beschäftigendes Unternehmen war dem Kläger gekündigt worden. Betriebliche Gründe hatten den Ausschlag gegeben und den beklagten Arbeitgeber veranlasst, seinen ältesten und teuersten Arbeitnehmer vor die Tür zu setzen. Doch der Kläger wollte sein Ausscheiden nicht kampflos hinnehmen und zog vor Gericht. Er argumentierte, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher unwirksam. Doch die Richter winkten ab. Zwar müssen auch in Kleinbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift, soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu Kündigenden berücksichtigt werden. Jedoch konnte dem beklagten Arbeitgeber kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angelastet werden. Auch wenn die Kollegen des Klägers alle erst nach ihm eingestellt worden und erheblich jünger waren, konnten deren Tätigkeiten nicht mit derjenigen des Klägers verglichen werden. Nur wenn augenfällig ist, dass bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen der betroffene Arbeitnehmer erheblich schutzwürdiger ist als ein vergleichbarer, nicht gekündigter Kollege kann sich der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Bundesarbeitsgericht, 6. Februar 2003, siehe auch Aktenzeichen: 2 AZR 672/01
Aktuelles Urteil: Kündigungsschutz
In kleinen Betrieben spielen soziale Geschichtspunkte bei betriebsbedingten Kündigungen eine andere Rolle.