Der Kläger hatte zum 1. November 1999 mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit abgeschlossen. Vereinbart war ein weiteres Jahr Vollarbeit und ein Jahr Freistellungsphase. Doch der Abschied aus dem Arbeitsleben verlief nicht so, wie geplant. Das Unternehmen musste im Mai 2000 Insolvenz beantragen und die Einstellung des Geschäftsbetriebes wurde beschlossen. Auch der Kläger erhielt deshalb vom Insolvenzverwalter eine Kündigung zum 31. Dezember 2000. Doch der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Denn die Stilllegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, mit der die Kündigung des bereits freigestellten Klägers sozial gerechtfertigt werden konnte. Nur wenn es um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gegangen wäre, hätte der Fall anders ausgehen können. So war die Kündigung des Klägers nicht mehr erforderlich, auch wenn mit der Betriebsstilllegung alle Beschäftigungsmöglichkeiten wegfielen. Der Kläger hatte gemäß der vereinbarten Block-Altersteilzeit die geschuldete Arbeitsleistung schon vollständig erbracht, so dass ihn der Arbeitgeber nicht mehr weiter beschäftigen musste. Bundesarbeitsgericht vom 5. Dezember 2002, siehe Aktenzeichen: 2 AZR 571/01.
Aktuelles Urteil: Kündigung bei Altersteilzeit
Sie haben Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, aber dieser geht Pleite und kündigt Sie. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtmäßikeit einer solchen Kündigung geklärt.