Der von Freiburg ausgehende Transport mehrerer Ballen Zigarettenfilter war alles andere als erfolgreich verlaufen. Nachdem der eingeschaltete Unterfrachtführer in einen Unfall verwickelt worden war, musste er Beschädigungen sowie teilweise den Verlust von Ware vermelden. Die Versicherung des Versenders regulierte schließlich dessen Schaden, wandte sich sodann aber mit Regressforderungen an das mit dem Transport beauftragte, in Österreich ansässige Unternehmen. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, ging es vor Gericht, wo die klagende Versicherung Recht bekam. Das Transportunternehmen haftete nach den Grundsätzen der CMR. Mit der Auftragsbestätigung durch den beklagten Transporteur wurde ein fester Frachtpreis vereinbart, so dass nach deutschem als auch nach österreichischem Recht eine Fixkostenspedition vorlag. Damit musste der Transporteur für den Schaden haften, denn die Einstandspflicht erstreckt sich auf Handlungen oder Unterlassungen der eingeschalteten Unterfrachtführer und deren Fahrer. Oberlandesgericht Karlsruhe, 24. Januar 2002, Aktenz.: 9 U 94/99
Aktuelles Urteil: Haftung bei Verladefehlern
Der von Freiburg ausgehende Transport mehrerer Ballen Zigarettenfilter war alles andere als erfolgreich verlaufen. Für den Schaden muss das Transportunternehmen gerade stehen.