Das Finanzamt hatte im Februar 2000 wegen rückständiger Steuern für November und Dezember 1999 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen eine GmbH erlassen, die drei Monate später Insolvenzantrag stellen musste. Noch im März des Jahres war allerdings von dem Unternehmen der in der Verfügung vom Finanzamt geforderte Betrag von über 12.000 Mark gezahlt worden. Diese Steuerzahlung wurde Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn der Kläger forderte die Summe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Er führte an, dass das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gewusst habe. Die Steuerverbindlichkeiten der GmbH seien ständig verspätet eingegangen und bereits ab Januar 2000 seien überhaupt keine Steuern mehr abgeführt worden. Ein stichhaltiges Argument, wie auch die zuständigen Richter fanden. So musste das beklagte Land die Zahlung zurück erstatten, weil den Finanzbeamten damit in der Tat Umstände bekannt waren, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Klägers schließen ließen. Denn gleichzeitig bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fällige Forderungen in Zukunft alsbald werde erfüllen können. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 2003, Aktenzeichen: IX ZR 175/02
Aktuelles Urteil: Finanzamt muss zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof verfügt die Rückzahlung einer gepfändeten Steuerschuld durch das Finanzamt.