Beim Transport von vier Kartons Computer-Hardware war ein Teil der Fracht verloren gegangen. Bei der Empfangsfirma waren lediglich drei Kartons abgeliefert worden, die Workstation im Wert von 55.000 Mark blieb dagegen verschwunden. Der beklagte Frachtführer musste für den Verlust aufkommen, denn der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens bei der Beförderung wurde auch von den Gerichten bestätigt. Er hatte die Kartons zunächst in sein Speditionslager verbracht und dort zum Zwecke des besseren Transports auf einer Palette zusammengefasst und mit einer Folie umwickelt. Während des weiteren Transportweges über ein Zentrallager einer Logistikfirma und den ausliefernden Transportunternehmer wurde die Ware durch die EDV nur noch als eine Sendung erfasst. Konkret wurde dem Beklagten vorgeworfen, an den jeweiligen Schnittstellen nicht überprüft zu haben, ob die Palette noch sämtliche Pakete enthielt. Weder wurde mittels Augenschein die Sendung kontrolliert, noch enthielt die Ladeliste einen Hinweis auf vier Einzelkartons, noch hatte der Fahrer eine entsprechende Kontrollanweisung erhalten. Oberlandesgericht Hamburg, vom 23. Mai 2002, Aktenzeichen: 6 U 146/00
Aktuelles Urteil: Ein Karton zu wenig ausgeliefert
Wer haftet, wenn ein Teil der Fracht verloren geht? Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden.