Erfurt. Das gelte, wenn dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines Fahrzeuges vorgeschrieben werde und es ihm auch überlassen bleibe, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten seien dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, urteilte der 9. Senat in Erfurt. Damit scheiterte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesamt für Strahlenschutz mit seiner Klage auch in letzter Instanz. Der Kläger hatte für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden verlangt. Außerdem wollte er seinen Arbeitgeber verpflichten, seinen Dienstplan künftig zu so gestalten, dass er einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden täglich eingesetzt wird. (9 AZR 519/05).
Aktuelles Urteil: Dienstreisen nicht wie Arbeitszeit vergütbar
Dienstreisen müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. Die dabei anfallenden Fahrtzeiten seien keine Arbeitszeiten, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung.