In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz. Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen. Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt. In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden, dies soll Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen erleichtern. In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für über 55-Jährige erst ab dem Jahr 2006.
Änderungen im Arbeitsrecht
Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss treten zum 1. Januar 2004 ein paar Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft