Die Klägerin, eine gewerbliche Fahrzeugvermieterin, hatte an den Beklagten einen Transporter vermietet. Sie hatten eine Haftungsfreistellung für Fahrzeugschäden mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Fahrzeugmieter bei einem Unfall oder einer Beschädigung des KFZ unverzüglich die Polizei verständigen und bis zu deren Eintreffen an der Unfallstelle warten müsse. Der Beklagte war mit dem Transporter gegen einen Stein gefahren und hatte einen Schaden von gut 1600 Euro verursacht. Die Klägerin verlangte vollen Schadensersatz, da der Beklagte die Polizei nicht verständigt hatte. Der Beklagte hielt die Klausel im Mietvertrag für unwirksam und zahlte nur die Selbstbeteiligung. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei bei einer solchen Lappalie nicht zur Unfallaufnahme gekommen wäre. Amts- und Landgericht bestätigten die Auffassung des Beklagten, mussten sich aber vom BGH eines Besseren belehren lassen. Die Karlsruher Richter hielten die Klausel für wirksam; es handele sich um eine zulässige Begründung einer Aufklärungspflicht. Bundesgerichtshof Urteil vom 10. Juni 2009 Aktenzeichen: XII ZR 19/08
Urteil der Woche: Polizeiliche Unfallaufnahme bei Mietfahrzeugen
Eine Klausel im Fahrzeugmietvertrag, wonach der Mieter bei einem Unfall oder Schaden die Polizei informieren muss, ist wirksam.